5.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich betreffend die Fluchtgefahr durch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 (6B_529/2014) eine Änderung ergeben habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Gesuchstellers teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Dieses Strafverfahren ist nun wieder beim Obergericht unter der Fallnummer OG S 14 8 hängig.