Das Bundesgericht hatte die von der Strafprozessualen Beschwerdeinstanz festgestellte Fluchtgefahr mit Entscheid vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013) bestätigt. Das Bundesgericht begründete die Fluchtgefahr damit, dass die zu erwartende Strafe, einen starken Fluchtanreiz bilde (E. 2.3.1 in fine). Im Weiteren hat das Bundesgericht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte über ausreichende Mittel verfüge, um ein Untertauchen zu finanzieren, nicht ausgeschlossen (E. 2.3.2).