3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das in Art. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren. 3.4 Schliesslich ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft die ungefähre Dauer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache noch mit einzubeziehen.