gelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ersatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen.