3.2 Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich in Frage: die Sicherheitsleistung (lit. a; dazu Art. 238 ff. StPO); die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich re- -6-