Am 23. Januar 2015 (Posteingang: 26.01.2015) nahm X zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. Januar 2015 Stellung (Triplik). Er hält an seinen Anträgen fest. J. Am 27. Januar 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf eine Stellungnahme zur Eingabe von X vom 23. Januar 2015. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. K. Auf die Begründung des Haftentlassungsgesuchs und den Anträgen und Stellungnahmen im weiteren Schriftenwechsel beider Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. -5- Die Verfahrensleitung zieht in Erwägung: