Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Posteingang: 16.01.2015) nahm X zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 9. Januar 2015 Stellung (Replik) und stellte seinerseits den Verfahrensantrag: "Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen." G. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts die beiden Anträge der Parteien um Anordnung respektive Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. -4- H. Am 22. Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zur Eingabe von X vom 14. Januar 2015 Stellung (Duplik). Sie hält an den bereits gestellten Anträgen fest. I.