2. Eventualiter seien die gleichzeitig zu einer Haftentlassung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen auszuweiten. 3. Es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen, falls das Obergericht die Entlassung des Gesuchstellers aus der Sicherheitshaft, eventualiter bei gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen beabsichtigt. 4. Es sei dem Gesuchsteller zu verbieten, innert einer Frist von einem Monat ab Entscheid ein erneutes Haftentlassungsgesuch zu stellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers." F.