2. Eventualiter sei der Beschuldigte bei gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO wie etwa einer Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b), der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden -3- (Abs. 2 lit. d) bzw. unter weiteren zweckdienlichen Auflagen aus der Haft zu entlassen." E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2015 zum Haftentlassungsgesuch Stellung. Sie beantragt: " 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es seien auch keine Ersatzmassnahmen anzuordnen.