{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7793", "Checksum": "8132dbc8dce842d2fe6733d19663f3c7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:21", "Checksum": "556e9d03fcb088ca8fc8a055bafca641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1\nRegeste:\nHaftentlassung \n\n Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben. Art.\n221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten\nverübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der\nSicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Dabei ist Art.\n221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere\nVergehen drohen müssen (Marc Forster, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 221).\n\n7.2 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose;\ndabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte\nsowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als\nweitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die\nbeschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vergleiche\naber BGE 137 IV 13, in Praxis 8/2011 Nr. 90). Auch bei den Vortaten muss es\nsich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige\nRechtsgüter gehandelt haben.\n\nDie früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersu-\nchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten\nund nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden\n- 13 -\n\nkann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die\nbeschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder\neiner erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, 135 I 72 f. E. 2.2\nund 2.3).\n\n7.3 Der Gesuchsteller wurde seit 2009 zweimal rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Zudem ist noch ein weiteres Verfahren unter anderem\nwegen einfacher qualifizierter Körperverletzung hängig. Es liegen damit Vortaten vor, welche eine Wiederholungsgefahr nicht ausschliessen. Diese liegen jedoch schon einige Zeit zurück. Zudem handelt es sich nicht um besonders\nschwere Delikte gegen Leib und Leben. Es bleibt daher die Rückfallprognose\nzu beurteilen.\n\n7.4 Der Gesuchsteller wurde durch Dr. med. Andreas Frei, Luzerner Psychiatrie,\nausführlich begutachtet. Das forensisch-psychiatrischen Gutachten datiert vom\n17. August 2011 (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri [Strafprozessuale Beschwerdeinstanz] OG BI 12 11 vom 06.12.2012, S. 12 f.). Im Zusammenhang mit Gewalttaten gegenüber Kunden, Gästen oder auch seiner\nneuen Partnerin führte Dr. med. A. Frei damals aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Lebenssituation befinde und er über wenig Ressourcen für eine angemessene Konfliktlösung verfüge, weswegen diesbezüglich von\neiner moderaten bis deutlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werde\nmüsse (S. 54).\n\nSeit der Erstellung dieses Gutachtens hat sich die Lebenssituation des Gesuchstellers durch die Inhaftierung stark geändert. Daher können die damaligen\nSchlussfolgerungen bezüglich der Wiederholungsgefahr nach einer Haftentlassung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Schon damals lag keine sehr\nungünstige Rückfallprognose vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten auf eine\ndrohende Wiederholungsgefahr müsste eine erneute Begutachtung in Betracht\ngezogen werden.\n\n7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr müssen nun nach einer Haftdauer von mehr als vier Jahren und\nzwei Monaten gewichtige Hinweise auf eine drohende Wiederholungsgefahr\nvorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchsgegnerin nicht angeführt\nund sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersichtlich. Für eine sehr un-\n- 14 -\n\ngünstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen sowie konkrete Anhaltspunkte.\n\n7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern.\n\nDazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237\nAbs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. Aufgrund der Ungewissheit, welche Arbeitsmöglichkeiten der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung hat, kann\neine derartige Auflage zurzeit nicht angemessen konkretisiert werden. Dies\nkönnte sich im Verlaufe der nächsten Monate jedoch ändern, wobei das Gericht\ngestützt auf Art. 237 Abs. 5 StPO jederzeit entsprechende Auflagen noch nachträglich anordnen kann.\n\n7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf\nGrundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhältnismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237\nStPO.\n\n8. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr:\n\nWas die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) betrifft, so wurde diese in\nden bisherigen Haftverfahren, soweit sie überhaupt thematisiert wurde, stets\nverneint (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 6; Entscheide Obergericht des\nKantons Uri vom 03.01.2012, OG BI 11 8 und 11 10, E. 7d und vom\n27.07.2012, OG BI 12 5, E. 7). Daran ist festzuhalten.\n\n"}