{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7793", "Checksum": "8132dbc8dce842d2fe6733d19663f3c7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:21", "Checksum": "556e9d03fcb088ca8fc8a055bafca641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1\nRegeste:\nHaftentlassung \n\n Dazu ist eine Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO\nin Betracht zu ziehen. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reisepass und keine gültige Indentitätskarte (act. 5.1). Durch eine Ausweis- und\nSchriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere ist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.\n\nZudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu verlassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller persönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne gegen die gerichtlichen\nAnweisungen zu verstossen.\n\nWeitere Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Fluchtgefahr drängen sich\nzurzeit nicht auf.\n\n5.9 Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine Fluchtgefahr weiterhin besteht.\nEine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrscheinlich. Denn die Fluchtgefahr ist zurzeit und voraussichtlich bis zur erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Sache im Vergleich zum letzten Haftentscheid erheblich\ngeringer einzustufen. Zudem kann die Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen\nweiter verringert werden. Daher ist die Fortsetzung der Sicherheitshaft aufgrund\nder noch bestehenden, jedoch weit geringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig.\n\n6. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr:\n\n6.1 Von einer Kollusionsgefahr oder Verdunkelungsgefahr wird gesprochen, wenn\nernsthaft zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person Personen beeinflusst\noder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen\n(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf\nder Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er\ndient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch\ndie richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren.\nDies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte) Unmittel-\n- 11 -\n\nbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO).\nJe weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch\ngrundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137\nIV 128 E. 4.3, 132 I 24 E. 3.2).\n\nEs ist nachfolgend zu prüfen, ob nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10.\nDezember 2014 (6B_529/2014) noch eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art.\n221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, die eine Verlängerung der Sicherheitshaft begründen könnte.\n\n6.2 Das vorliegend relevante Strafverfahren war bis zum aktuellen Stadium ein reiner Indizienprozess. In einem solchen ist nie auszuschliessen, dass sich das\nBeweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt. Das Beweisverfahren war bisher jedoch recht umfassend. Zudem sind im bundesgerichtlichem Urteil nur Sachverhaltsaspekte des ersten\nVorfalls thematisiert worden. Damit scheint ein erneutes Beweisverfahren in viel\ngeringeren Umfang als realistisch. Zudem sind die Einflussmöglichkeiten auf\nBeweismittel nach so langer Zeit sehr beschränkt. Die grösste Gefahr besteht\nwohl darin, dass Parteien, Auskunftspersonen, Zeugen usw. oder andere Verfahrensbeteiligte beeinflusst werden könnten.\n\nDaher ist die Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium als nicht besonders hoch anzusehen.\n\n6.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.\n\nDazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO) und den\nanderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g\nStPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit bereits am\nbisherigen Verfahren beteiligten Parteien, geschädigten Personen, Personen,\ndie Anzeige erstatteten, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen sowie\nweiteren möglichen neuen Auskunftspersonen oder Zeugen in Kontakt zu treten, so wird die Kollusionsgefahr weiter verringert.\n\n6.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine Kollusionsgefahr nur noch in\ngeringem Masse besteht. Zudem kann die Kollusionsgefahr mit einem Kontakt-\n- 12 -\n\nverbot, wie vorerwähnt, weiter verringert werden. Aufgrund der Kollusionsgefahr\nkann die Sicherheitshaft daher nicht mehr fortgeführt werden.\n\n7. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr:\n\n7.1 Als dritter besonderer Haftgrund muss die Wiederholungsgefahr gemäss Art.\n221 Abs. 1 lit. c StPO geprüft werden. Drohende neue Delikte sind allenfalls\ngeeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Marc\nForster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.\n2014, N. 5 zu Art. 231). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wie-\nderholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt zwar Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund.\n\n"}