{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7793", "Checksum": "8132dbc8dce842d2fe6733d19663f3c7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:21", "Checksum": "556e9d03fcb088ca8fc8a055bafca641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1\nRegeste:\nHaftentlassung \n\n5.3 In zeitlicher Hinsicht kann diese Prüfung nur den Zeitraum von jetzt bis zum\nVorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betreffen. Die Fluchtgefahr nach dem Urteil OG S 14 8 hängt entscheidend vom\nInhalt des Urteils ab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe\nder schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstandenen Untersuchungs- und\n-8-\n\nSicherheitshaft bis zu maximal 15 Jahren, müsste die Frage der Fluchtgefahr\nwohl erneut geprüft werden.\n\n5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme\nvon Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte\nPerson, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,\ndenkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob\nFluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe\ndarf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein\nnicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland\n(BGE 1B_217/2011 vom 07.06.2011 E. 5.3 sowie die neuere Rechtsprechung\nzusammenfassend in BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1).\n\n5.5 Bezüglich der Fluchtgefahr ist der subjektive Fluchtanreiz des Gesuchstellers\nvorwiegend ausschlaggebend. Dieser wird allgemein durch verschiedene Aspekte beeinflusst, insbesondere die Beurteilung des Prozessausgangs mit der\nSchwere der drohenden Strafe sowie die subjektive Einschätzung der Erfolgschancen einer langfristig erfolgreichen Flucht, ebenso die Aussichten und Lebensbedingungen im potentiell anvisierten Fluchtland.\n\n5.6 Bezüglich des Zeitraumes bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der\nBerufungssache OG S 14 8 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die eine\nFluchtgefahr begründen können:\n\nDie maximal drohende Strafe beträgt aufgrund des vorliegend anwendbaren\nVerbotes einer Verschärfung der Strafe (Verbot der reformatio in peius) 15 Jahre.\n\nEs ist immer noch, wie in den bisherigen Haftprüfungsverfahren, davon auszugehen, dass der Gesuchsteller private und geschäftliche Kontakte mit dem Ausland, das heisst vor allem mit Russland und der Ukraine, hat oder hatte.\n\nDie finanziellen Aspekte, die aufgrund des Berufungsverfahrens vor Obergericht\naktenkundig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der geschäftlichen,\nverwandtschaftlichen und erbrechtlichen Situation des Gesuchstellers, lassen\n-9-\n\nverschiedene Möglichkeiten offen, dass der Gesuchsteller ausreichende Mittel\nbeschaffen könnte, um ein Untertauchen zu finanzieren. Es sind dem Obergericht auch keine Tatsachen bekannt geworden, die diese Möglichkeit ausschliessen würden. Diesbezüglich hat das Urteil des Bundesgerichts vom 10.\nDezember 2014 keine Änderung bewirkt.\n\n5.7 Bezüglich des Zeitraumes bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der\nBerufungssache OG S 14 8 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die den\nFluchtanreiz und damit die konkrete Fluchtgefahr verringern:\n\nIm Falle einer rechtskräftigen Verurteilung würde die erstandene Untersu-\nchungs- und Sicherheitshaft von über vier Jahren und zwei Monaten an die\nVollzugshaft angerechnet und die effektiv drohende Vollzugshaft um diese\nDauer reduziert.\n\nDas Risiko einer erfolglosen Flucht in der heutigen multimedialen und stark\nüberwachten Welt ist hoch. Ein Fluchtversuch würde zudem die Prozesschancen und auch die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers beeinträchtigen.\n\nDas persönliche Umfeld des Gesuchsteller hat sich durch die Beziehung zu\nseiner Freundin und der Geburt seines zweiten Sohnes wohl aus seiner Sicht\npositiv entwickelt.\n\nDie Erwägungen des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung zum ersten Vorfall\n(insbesondere in E. 4.4.3 und E. 4.4.5) können beim Gesuchsteller Hoffnung\nauf mildere Bestrafung aufkommen lassen.\n\nDie Hoffnungen des Gesuchstellers auf ein wesentlich günstigeres Urteil oder\nsogar auf einen Freispruch werden durch die zu seinen Gunsten gemachten\nAusführungen seines Rechtsbeistandes subjektiv gestärkt. Dazu trägt auch\ndessen Interpretation des Bundesgerichtsurteils vom 10. Dezember 2014 bei.\nIm Weiteren tragen zur Stärkung dieser Hoffnungen auch die in den Medien\nverbreiteten, den Gesuchsteller entlastenden Aussagen von Y bei.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Fluchtanreiz und damit\ndie konkrete Fluchtgefahr bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der\nBerufungssache OG S 14 8 aufgrund der oben aufgeführten Gründe wesentlich\ngeringer sind, als bei der letzten Haftprüfung am 1. Oktober 2013.\n- 10 -\n\n5.8 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.\n\n"}