{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7793", "Checksum": "8132dbc8dce842d2fe6733d19663f3c7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:21", "Checksum": "556e9d03fcb088ca8fc8a055bafca641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1\nRegeste:\nHaftentlassung \n\n3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung\ndes Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald\nErsatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das\nBundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessuale Haft allerdings nur als \"ultima ratio\" angeordnet oder aufrechterhalten werden\ndarf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer\nAnordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1 mit Hinweisen). So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle\nder Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung\nvon Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Haft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE\n137 IV 125 E. 2).\n\n3.2 Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich in\nFrage: die Sicherheitsleistung (lit. a; dazu Art. 238 ff. StPO); die Ausweis- und\nSchriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich re-\n-6-\n\ngelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten\nArbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder\neiner Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen\nKontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen\nErsatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht\nabschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Denkbar sind also auch\nandere Ersatzmassnahmen, die in Geboten oder Verboten, so hinsichtlich einer\nBerufsausübung, bestehen können (BGE 1B_654/2011 vom 07.12.2011 E. 4.2;\nNiklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich, 2.\nAufl. 2013, N. 1053).\n\n3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das in\nArt. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft. Die Haftdauer darf nicht\nin grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu\npräjudizieren.\n\n3.4 Schliesslich ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung\nder Sicherheitshaft die ungefähre Dauer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache noch mit einzubeziehen.\n\nBis dass das Obergericht in der Sache sein nächstes Urteil gefällt und begründet hat, kann es je nach Umfang des Beweisverfahrens noch 6 bis 10 Monate\ndauern. Aufgrund der unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten des Bundesgerichtsurteils von 10. Dezember 2014 ist damit zu rechnen, dass das\nnächste Urteil des Obergerichts wiederum mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden wird. Das Bundesgericht hat 8 Monate nach dem\nVersand des begründeten Obergerichtsurteils sein Urteil in dieser Sache gefällt.\nIm Falle einer erneuten Beschwerde ans Bundesgericht, muss wiederum mit einer vergleichbaren Dauer gerechnet werden. Damit ist es nicht unrealistisch,\ndass ein rechtskräftiges Urteil, dass diese Strafsache abschliesst, erst in 14 bis\n18 Monaten vorliegen wird. Zusammengerechnet könnte dies bei einer Bestätigung der Sicherheitshaft eine Gesamtdauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von gegen sechs Jahren zur Folge haben.\n\n4. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes:\n\n4.1 Mit der zweitinstanzliche Verurteilung des Gesuchstellers (OG S 13 3/OG S 13\n5 vom 11.09.2013) ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts\ngegeben. Dies wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten.\n-7-\n\n5. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr:\n\n5.1 In den bisherigen Haftprüfungsverfahren wurde der besondere Haftgrund der\nFluchtgefahr angenommen. Gemäss erstinstanzlicher Begründung bestand\nFluchtgefahr, weil der Gesuchsteller nach wie vor nicht geständig sei, ihm eine\nlangjährige Haftstrafe auferlegt worden sei, die Rechtskraft des Verdiktes nicht\nin absehbarer Zeit eintreten würde und intakte Beziehungen zum Ausland vorhanden wären.\n\nDas Bundesgericht hatte die von der Strafprozessualen Beschwerdeinstanz\nfestgestellte Fluchtgefahr mit Entscheid vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013) bestätigt. Das Bundesgericht begründete die Fluchtgefahr damit, dass die zu erwartende Strafe, einen starken Fluchtanreiz bilde (E. 2.3.1 in fine). Im Weiteren\nhat das Bundesgericht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte über ausreichende Mittel verfüge, um ein Untertauchen zu finanzieren, nicht ausgeschlossen (E.\n2.3.2).\n\nDas Obergericht hielt in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2013 fest, dass durch\nsein Urteil vom 11. September 2013 mit der Erhöhung des Strafmasses von 10\nauf 15 Jahre, der bestehende Fluchtanreiz nicht geschwächt, sondern damit\nnoch verstärkt worden sei.\n\n5.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich betreffend die Fluchtgefahr durch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 (6B_529/2014) eine Änderung\nergeben habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Gesuchstellers teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Dieses Strafverfahren ist nun wieder beim Obergericht unter der\nFallnummer OG S 14 8 hängig.\n\n"}