{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7793", "Checksum": "8132dbc8dce842d2fe6733d19663f3c7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:21", "Checksum": "556e9d03fcb088ca8fc8a055bafca641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15 1\nRegeste:\nHaftentlassung \n\n OBERGERICHT DES KANTONS URI\nVerfahrensleitung - Strafrechtliche Abteilung\nOG SP 15 1\n\nVerfügung\n\n28. Januar 2015\n\nUnter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier und Gerichtsschreiber Gianpietro\nCantoni\n\nIn Sachen\n\nX\nz. Zt. Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof, Eichwilstrasse 4, 6410 Kriens\nvertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern\n(Zustelladresse: Rämistrasse 29, 8001 Zürich)\n\nGesuchsteller\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf\n\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend\nHaftentlassung (Art. 233 StPO)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA.\n\nMit Urteil vom 11. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) die Berufung von X ab und verurteilte ihn wegen versuchten Mordes,\nversuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1‘000.-- Busse (OG S 13 3/OG S 13 5).\n\nB.\n\nMit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen\nAbteilung des Obergerichtes das Haftentlassungsgesuch von X vom 4. August 2013,\nnachgebessert am 12. August 2013, ab und bestätigte die bestehende Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache.\n\nC.\n\nDie Beschwerde von X gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013\nhiess das Bundesgericht mit Urteil von 10. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das\nUrteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen\nEntscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,\nsoweit darauf einzutreten war.\n\nD.\n\nMit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Posteingang: 07.01.2015) stellte X ein Haftentlassungsgesuch. Er beantragt:\n\n\" 1. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.\n\n2. Eventualiter sei der Beschuldigte bei gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO wie etwa einer Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b), der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden\n-3-\n\n(Abs. 2 lit. d) bzw. unter weiteren zweckdienlichen Auflagen aus der Haft zu entlassen.\"\n\nE.\n\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2015 zum\nHaftentlassungsgesuch Stellung. Sie beantragt:\n\n\" 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es seien auch keine Ersatzmassnahmen anzuordnen.\n\n2. Eventualiter seien die gleichzeitig zu einer Haftentlassung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen auszuweiten.\n\n3. Es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen, falls das Obergericht die Entlassung des Gesuchstellers aus der Sicherheitshaft, eventualiter bei gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen beabsichtigt.\n\n4. Es sei dem Gesuchsteller zu verbieten, innert einer Frist von einem Monat ab\nEntscheid ein erneutes Haftentlassungsgesuch zu stellen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.\"\n\nF.\n\nMit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Posteingang: 16.01.2015) nahm X zur Eingabe\nder Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 9. Januar 2015 Stellung (Replik) und\nstellte seinerseits den Verfahrensantrag:\n\n\"Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.\"\n\nG.\n\nMit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts die\nbeiden Anträge der Parteien um Anordnung respektive Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.\n-4-\n\nH.\n\nAm 22. Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zur Eingabe von\nX vom 14. Januar 2015 Stellung (Duplik). Sie hält an den bereits gestellten Anträgen\nfest.\n\nI.\n\nAm 23. Januar 2015 (Posteingang: 26.01.2015) nahm X zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. Januar 2015 Stellung (Triplik). Er hält an seinen\nAnträgen fest.\n\nJ.\n\nAm 27. Januar 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf eine\nStellungnahme zur Eingabe von X vom 23. Januar 2015. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nK.\n\nAuf die Begründung des Haftentlassungsgesuchs und den Anträgen und Stellungnahmen im weiteren Schriftenwechsel beider Parteien wird – soweit erforderlich – in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n-5-\n\nDie Verfahrensleitung zieht in Erwägung:\n\n1. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Dabei prüft sie die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO. Die 5-Tagesfrist von Art. 233\nStPO beginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des\nSchriftenwechsels zu laufen (vergleiche BGE 1B_157/2014 vom 06.05.2014 E.\n3.1 mit Verweis auf BGE 1B_200/2012 vom 20.04.2012 E. 2.3).\n\n2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder\nVergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen\nHaftgrund des dringenden Tatverdachtes muss ein besonderer Haftgrund hinzukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr\n(Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO).\n\n3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.\n\n"}