7. Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin ihrer Verantwortung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches nicht gerecht (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 16 Abs. 1 StPO), indem sie gegen die ebenfalls als Hehler ausgemachten X und Q nicht entsprechend vorgeht. Zumindest behauptet die Beschwerdegegnerin nicht Gegenteiliges. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschlagnahme als wenig verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das beschlagnahmte ʺGewindelʺ unverzüglich auszuhändigen.