Diese wurde seit November 2009 nicht mehr ergänzt. Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme klarer ist, welche Strafbestimmungen zur Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Insgesamt ist der hinreichende Tatverdacht als nicht gegeben zu betrachten.