e) Das Delikt, wodurch das ʺGewindelʺ aus dem Gotthard-Basistunnel hinausgeschafft wurde, ist also bei näherer Betrachtung nicht ohne Weiteres zu bestimmen. Damit sinkt auch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei. Es dürfen hier aber gewisse Anforderungen an die Intensität des Tatverdachtes gestellt werden. Grund dafür ist der zeitliche Aspekt. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Mai 2009 als Auskunftsperson einvernommen wurde, vergingen rund vier Jahre bis die Strafuntersuchung eröffnet worden ist. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigte die Verfahrenseröffnung mit der Aktenlage. Diese wurde seit November 2009 nicht mehr ergänzt.