Das blosse Recht, sich eine herrenlose Sache anzueignen, macht diese Sache nicht zu einer fremden, wird also durch Art. 137 ff. StGB nicht geschützt; insoweit können allein Spezialgesetze eingreifen (Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, N. 43 zu Vor Art. 137; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N. 7). Dass die hier vom kantonalen Regalrecht betroffenen Mineralien gleich zu behandeln sind wie als herrenlose Sachen qualifizierte Mineralien, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGE 124 I 16 f. E. 3d, 119 Ia 407 E. 12a). Dies hätte zur Folge, dass ein Aneignungsdelikt nicht in Betracht kommen könnte.