d) Weiter wäre denkbar, dass das ursprüngliche Vermögensdelikt ein Aneignungsdelikt (Art. 137, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 139 und Art. 140 StGB) darstellt. Diese Delikte setzen als Tatobjekt eine fremde, bewegliche Sache voraus. Die Fremdheit bestimmt sich nach den Eigentumsregeln des Zivilrechtes. An Sachen, die danach herrenlos sind, ist kein Aneignungsdelikt möglich, auch wenn sie unter der Herrschaft des Staates stehen (Art. 664 ZGB). Das blosse Recht, sich eine herrenlose Sache anzueignen, macht diese Sache nicht zu einer fremden, wird also durch Art.