19 Abs. 1 Strahlervordnung). Damit drängt sich die Frage nach der Verjährung auf (Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [RB 3.9211] i.V.m. Art. 109 StGB), was unter Umständen einer Bestrafung wegen Hehlerei entgegenstehen kann (Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 24 und 78 zu Art. 160).