Das Strahlerrecht der Korporation Uri ist auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt (Art. 1 Strahlerverordnung). Je nach Geltungsbereich findet ausschliesslich entweder das BUG oder die Strahlerverordnung Anwendung (Art. 1 Abs. 1 BUG). Daher erscheint es widersprüchlich, wenn gegen X eine Strafuntersuchung wegen Missachtung der Strahlerverordnung geführt wird (vgl. act. 39 Ziffer 29), aber demgegenüber die Beschwerdegegnerin vorliegend das BUG als anwendbar betrachtet. Will man das am Anfang der Kettenhehlerei stehende Delikt in einer Verletzung der Strahlerverordnung sehen, ist beachtlich, dass diese lediglich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 19 Abs. 1 Strahlervordnung).