Es wird auf das Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG, RB 40.5111) Bezug genommen. Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung sind (Art. 2 Abs. 1 BUG). Das Verfügungsrecht über das Bergregal ist das Recht, dieses selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu übertragen (Art. 4 BUG). Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu (Art. 57 Abs. 1 KV; Art. 5 BUG). Vorbehalten bleibt das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen (Art. 57 Abs. 2 KV; Art. 1 Abs. 1 BUG). Das Strahlerrecht der Korporation Uri ist auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt (Art. 1 Strahlerverordnung).