c) Der Sachverhalt ist dergestalt, dass von einer sogenannten Kettenhehlerei ausgegangen werden muss (vgl. Philippe Weissenberger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, N. 26 zu Art. 160). Als vorangegangene Hehler kommen X und Q in Frage. Eine Kettenhehlerei fällt jedoch ausser Betracht, wenn die Sache ursprünglich nicht aus einem Vermögensdelikt herrührte. Ein konkretes Vermögensdelikt nennt die Beschwerdegegnerin dafür nicht. Sie geht aber davon aus, dass der Kanton Uri ʺEigentümerʺ der Tunnelmineralien ist, soweit sie auf dessen Gebiet liegen. Es wird auf das Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG, RB 40.5111) Bezug genommen.