1 Abs. 3). Der Tatbestand der Hehlerei setzt aufgrund seiner Natur als Anschlussdelikt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat voraus. Die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert als Vortat eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, wobei hierunter jedes Delikt fällt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 83 E. 2b, in Praxis 10/2001 Nr. 168 S. 1021). Es ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht.