Weiteres wurde jedoch nicht angeordnet. Erst am 10. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei eröffnet worden ist. 6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist. Sollte sich dies bestätigen, so muss die Beschlagnahme aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer muss in jedem Fall hinreichend tatverdächtig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 299 Abs. 2 StPO).