Angesichts der späten Eröffnung der Strafuntersuchung trotz bekannter und unveränderter Aktenlage dürfen gewisse Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts gestellt werden. Verneinung des dringenden Tatverdachts. Ungleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, wodurch die Zwangsmassnahmen unverhältnismässig erscheinen. Gutheissung der Beschwerde. Obergericht, 11. August 2014, OG BI 14 2 Aus den Erwägungen: 5. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: