{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-08-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2014-BI-14-2_2014-08-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7603", "Checksum": "5b908a862714955ed8daad6902ed6381"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_BI 14 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 11.08.2014 2014_BI 14 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 KV. Art. 16 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. a-e, Art. 244 Abs. 2 lit. b, Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO. 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Sie geht aber davon aus, dass der Kanton Uri ʺEigentümerʺ\nder Tunnelmineralien ist, soweit sie auf dessen Gebiet liegen. Es wird auf das Gesetz über\ndas Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG, RB 40.5111) Bezug genommen.\nDas Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der\nBundeszivilgesetzgebung sind (Art. 2 Abs. 1 BUG). Das Verfügungsrecht über das Bergregal\nist das Recht, dieses selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu\nübertragen (Art. 4 BUG). Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu (Art. 57 Abs. 1\nKV; Art. 5 BUG). Vorbehalten bleibt das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen\n(Art. 57 Abs. 2 KV; Art. 1 Abs. 1 BUG). Das Strahlerrecht der Korporation Uri ist auf ihr\nHoheitsgebiet beschränkt (Art. 1 Strahlerverordnung). Je nach Geltungsbereich findet\nausschliesslich entweder das BUG oder die Strahlerverordnung Anwendung (Art. 1 Abs. 1\nBUG). Daher erscheint es widersprüchlich, wenn gegen X eine Strafuntersuchung wegen\nMissachtung der Strahlerverordnung geführt wird (vgl. act. 39 Ziffer 29), aber demgegenüber\ndie Beschwerdegegnerin vorliegend das BUG als anwendbar betrachtet. Will man das am\nAnfang der Kettenhehlerei stehende Delikt in einer Verletzung der Strahlerverordnung\nsehen, ist beachtlich, dass diese lediglich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 19 Abs. 1\nStrahlervordnung). Damit drängt sich die Frage nach der Verjährung auf (Art. 3 Abs. 1\nGesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [RB 3.9211] i.V.m. Art.\n109 StGB), was unter Umständen einer Bestrafung wegen Hehlerei entgegenstehen kann\n(Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 24 und 78 zu Art. 160).\n\nd) Weiter wäre denkbar, dass das ursprüngliche Vermögensdelikt ein\nAneignungsdelikt (Art. 137, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 139 und Art. 140 StGB) darstellt.\nDiese Delikte setzen als Tatobjekt eine fremde, bewegliche Sache voraus. Die Fremdheit\nbestimmt sich nach den Eigentumsregeln des Zivilrechtes. An Sachen, die danach herrenlos\nsind, ist kein Aneignungsdelikt möglich, auch wenn sie unter der Herrschaft des Staates\nstehen (Art. 664 ZGB). Das blosse Recht, sich eine herrenlose Sache anzueignen, macht\ndiese Sache nicht zu einer fremden, wird also durch Art. 137 ff. StGB nicht geschützt;\ninsoweit können allein Spezialgesetze eingreifen (Niggli/Riedo, in Basler Kommentar,\nStrafrecht II, 3. Aufl., 2013, N. 43 zu Vor Art. 137; Stratenwerth/Jenny/Bommer,\nSchweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N. 7). Dass die hier vom\nkantonalen Regalrecht betroffenen Mineralien gleich zu behandeln sind wie als herrenlose\nSachen qualifizierte Mineralien, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGE 124 I 16 f. E.\n3d, 119 Ia 407 E. 12a). Dies hätte zur Folge, dass ein Aneignungsdelikt nicht in Betracht\nkommen könnte.\n\ne) Das Delikt, wodurch das ʺGewindelʺ aus dem Gotthard-Basistunnel\nhinausgeschafft wurde, ist also bei näherer Betrachtung nicht ohne Weiteres zu bestimmen.\nDamit sinkt auch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nHehlerei. Es dürfen hier aber gewisse Anforderungen an die Intensität des Tatverdachtes\ngestellt werden. Grund dafür ist der zeitliche Aspekt. Nachdem der Beschwerdeführer am 23.\nMai 2009 als Auskunftsperson einvernommen wurde, vergingen rund vier Jahre bis die\nStrafuntersuchung eröffnet worden ist. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigte die\nVerfahrenseröffnung mit der Aktenlage. Diese wurde seit November 2009 nicht mehr\nergänzt. Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass im Zeitpunkt der\nHausdurchsuchung und Beschlagnahme klarer ist, welche Strafbestimmungen zur\nAnwendung kommen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Insgesamt ist der hinreichende Tatverdacht als\nnicht gegeben zu betrachten.\n\n7. Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin ihrer Verantwortung für die gleichmässige\nDurchsetzung des staatlichen Strafanspruches nicht gerecht (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV;\nArt. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 16 Abs. 1 StPO), indem sie gegen die ebenfalls als Hehler\nausgemachten X und Q nicht entsprechend vorgeht. Zumindest behauptet die\nBeschwerdegegnerin nicht Gegenteiliges. Unter diesen Umständen erweist sich die\nBeschlagnahme als wenig verhältnismässig.\n\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid\naufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das\nbeschlagnahmte ʺGewindelʺ unverzüglich auszuhändigen.\n"}