{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-08-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2014-BI-14-2_2014-08-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7603", "Checksum": "5b908a862714955ed8daad6902ed6381"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_BI 14 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 11.08.2014 2014_BI 14 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 KV. Art. 16 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. a-e, Art. 244 Abs. 2 lit. b, Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO. 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Angesichts der späten Eröffnung der\nStrafuntersuchung trotz bekannter und unveränderter Aktenlage dürfen\ngewisse Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts gestellt werden.\nVerneinung des dringenden Tatverdachts. Ungleichmässige Durchsetzung des\nstaatlichen Strafanspruchs, wodurch die Zwangsmassnahmen\nunverhältnismässig erscheinen. Gutheissung der Beschwerde.\n\nObergericht, 11. August 2014, OG BI 14 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n5. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:\n\nDer Bau des Gotthard-Basistunnels brachte im Innern des Tunnels Hohlräume\n(Klüfte) zum Vorschein, wo Mineralien sprich Kristalle ablagerten. Es war Aufgabe von Peter\nAmacher als Mineralienaufseher des Kantons Uri diese Kristalle sicherzustellen, zu bergen\nund für den Kanton Uri einzulagern. Dem Baustellenpersonal war es indessen untersagt,\nTunnelmineralien zu entfernen und mitzunehmen. Trotz Kontrollen kam es aber dazu, was\nden privaten Handel mit diesen Kristallen ermöglichte. Die Mineralienaufsicht verdächtigte X,\nund Y, sich an diesem Handel beteiligt zu haben, was sie der Baudirektion Uri mit Schreiben\nvom 20. April 2009 mitteilte. Die Baudirektion Uri sah sich dadurch am 23. April 2009\nveranlasst, gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei Uri Strafanzeige einzureichen. Es stellte\nsich heraus, dass das von Q, an den Beschwerdeführer anlässlich der Mineralienbörse in\nMünchen vom 30. Oktober 2008 verkaufte ʺGewindelʺ von X stammte. Dieser kaufte das\nʺGewindelʺ von einer ihm unbekannten Person in der Baukantine in Amsteg. Danach gab er\ndas ʺGewindelʺ Q in Kommission. Dem Beschwerdeführer wurde das ʺGewindelʺ in Erstfeld\nübergeben, als er den Kaufpreis von Fr. 17'000.-- bezahlte. Der Beschwerdeführer kaufte\ndas ʺGewindelʺ vor dem Hintergrund, dass es im Gotthard-Basistunnel gewonnen worden ist.\nGegen X wurde am 8. September 2009 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung\ngegen die Verordnung über das Suchen von Kristallen und Mineralien auf dem Gebiete der\nKorporation Uri (KRB 753.41; nachfolgend: Strahlerverordnung) eröffnet. Der\nBeschwerdeführer wurde zwar am 23. Mai 2009 von der Kantonspolizei Uri einvernommen.\nWeiteres wurde jedoch nicht angeordnet. Erst am 10. Juni 2013 wurde dem\nBeschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei\neröffnet worden ist.\n\n6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht\ngegeben ist. Sollte sich dies bestätigen, so muss die Beschlagnahme aufgehoben werden.\nDer Beschwerdeführer muss in jedem Fall hinreichend tatverdächtig sein (Art. 197 Abs. 1 lit.\nb StPO; vgl. auch Art. 299 Abs. 2 StPO).\n\na) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat im Beschwerdeverfahren bei\nder Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher\nbelastender und entlastender Beweisergebnisse stattzufinden. Bestreitet der von\nstrafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden\nTatverdachtes, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse\ngenügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das\nBestehen eines hinreichenden Tatverdachtes mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es\ngenügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte\nVerhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen\nkönnte (BGE 1B_294/2012 vom 13.08.2012 E. 4.1).\n\nb) Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer\ndurch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken\nlässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird gemäss Art. 160 StGB mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 1). Der Hehler wird\nnach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist (Ziff. 1 Abs. 2). Ist die Vortat\nein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der\nVortat vorliegt (Ziff. 1 Abs. 3). Der Tatbestand der Hehlerei setzt aufgrund seiner Natur als\nAnschlussdelikt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat voraus. Die Erfüllung des\nTatbestandes der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert als Vortat eine\nstrafbare Handlung gegen das Vermögen, wobei hierunter jedes Delikt fällt, das sich gegen\nfremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das\nVermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 83 E. 2b, in Praxis 10/2001 Nr. 168 S. 1021). Es ist\nunerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass\ndie Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 405 E. 2).\nDabei ist ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass\ndie Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der\nVortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache\ndiese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (BGE 6B_115/2007 vom\n24.09.2007 E. 3.3.3).\n\n"}