Insgesamt erscheint es der Beschwerdegegnerin zumutbar, den Beschwerdeführer rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Letztlich ist aber massgebend, dass eine ausländische beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, einer Vorladung zur Einvernahme in der Schweiz Folge zu leisten (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 73 und 83). Wenn die Vorladung misslingt, ist es indessen möglich, auf dem Wege der Rechtshilfe die Einvernahme zu veranlassen (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 83). Umgekehrt muss auch, wer in der Schweiz eine Vorladung einer ausländischen Behörde entgegennimmt, der Ladung aus dem Ausland nicht Folge leisten (Sabine Gless, a.a.O., Rn. 292).