Hierbei handelt es sich also um Massendelikte. Unter anderem ergeben sich die Delikte aufgrund technischer Kontrollen im SVZ. Der Sachverhalt weist daher eine gewisse Technizität auf. Hingegen ist die persönliche Komponente der beschuldigten Person von geringerer Bedeutung, womit der anlässlich einer Einvernahme gewonnene persönliche Eindruck von untergeordneter Bedeutung ist. Überdies erlaubt es die grosse Anzahl Fälle der Beschwerdegegnerin, eine gewisse Standardisierung vorzunehmen. Insgesamt erscheint es der Beschwerdegegnerin zumutbar, den Beschwerdeführer rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen.