b) Die Inbetriebnahme des SVZ führte dazu, dass die Fallzahlen in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Bestimmungen über die Ruhezeit (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals [AETR, SR 0.822.725.22]; Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen [Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221]) eine erhebliche Steigerung erfahren haben (vgl. Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011 S. 34 f.). Hierbei handelt es sich also um Massendelikte.