a) Die Rechtshilfe untersteht immer dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Dies gilt sowohl für die Prüfung ausländischer Ersuchen durch die Schweiz als auch für schweizerische Ersuchen (vgl. BGE 106 Ib 351 E. 3a; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3685; Sabine Gless, Internationales Strafrecht, Basel 2011, Rn. 378). Obwohl die Unverhältnismässigkeit gegenüber dem Verfolgten im Zentrum des Interesses steht, kann sich auch aus dem Missverhältnis zwischen staatlichem Verfahrensaufwand und Resultat eine Unverhältnismässigkeit ergeben (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3698).