4. Weiter ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Genüge getan sei, indem dem Beschwerdeführer angeboten worden sei, die Einvernahme auf einen Termin zu legen, an dem er sich ohnehin (beruflich oder privat) in der Schweiz aufhalten würde, was bei einem Berufschauffeur regelmässig der Fall sein dürfte. Hingegen hält der Beschwerdeführer eine Einvernahme in der Schweiz angesichts des Reiseweges und diesbezüglichen Kosten für unverhältnismässig. Ausserdem halte er sich nicht oft in der Schweiz auf.