Immerhin ist ein Rechtshilfeersuchen nach Art. 1 ZP II EUeR innert kürzester Frist zu erledigen. Aus dieser Bestimmung kann indessen keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen innerhalb einer vom ersuchenden Staat vorgegebenen Frist erledigen muss (BBl 2003 S. 3272). Es ist also zweifelhaft, ob eine rechtshilfeweise Einvernahme noch rechtzeitig stattfinden kann (vgl. AJP 2000 S. 531). Da die Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin oblag, was ihr ermöglicht hätte, die Beweiserhebungen innert nützlicher Frist durchführen zu lassen, dürfen diese Zweifel dem Beschwerdeführer aber nicht angelastet werden.