Der Fortgang des Verfahrens wurde zwar durch den Verteidiger des Beschwerdeführers gestört. Indessen wäre es der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich gewesen, anstatt den Verteidiger des Beschwerdeführers mehrmals an die fehlende Mitteilung zu erinnern (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27.06.2012 und Aktennotiz derselben vom 03.06.2013), das Verfahren einfach fortzusetzen. Nun droht der Eintritt der Verfolgungsverjährung (Art. 109 und Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz beträgt die Dauer für rechtshilfeweise Beweiserhebungen in der Slowakei drei bis neun Monate. Immerhin ist ein Rechtshilfeersuchen nach Art. 1 ZP II