Am 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einsprache erheben. Dieser bezeichnete die Einsprache als vorsorglich und wies darauf hin, dass nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mitgeteilt werde, ob an der Einsprache festgehalten werde. Die Mitteilung wurde zunächst vergessen. Erst rund zwei Jahre später stand fest, dass die Einsprache aufrecht erhalten bleibt. Der Fortgang des Verfahrens wurde zwar durch den Verteidiger des Beschwerdeführers gestört.