b) Das Strafverfahren leitet bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Stets muss es um die Gewährleistung eines zweckmässigen, sachgerechten und ordnungsgemässen Strafverfahrens gehen, wobei auch die zeitliche Komponente zu beachten ist. Die erforderlichen Verfügungen haben innert nützlicher Frist zu ergehen (Adrian Jent, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 62). Am 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einsprache erheben.