a) Das EUeR verpflichtet die Vertragsstaaten zur Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 1 Ziff. 1 EUeR; siehe jedoch Art. 1 ZP II EUeR). Unter den Begriff der Strafsache fallen neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungstatbestände (BJM 1985 S. 122). Die Rechtshilfe kann bei politischen und fiskalischen Delikten (Art. 2 EUeR) verweigert werden. Das Übereinkommen beschlägt unter anderem die Vornahme von Untersuchungshandlungen (Art. 3 Ziff. 1 EUeR; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3232 und 3788). Gründe, weshalb die Rechtshilfe vom ersuchten Staat, also der Slowakei, hier verweigert werden könnte, sind nicht ersichtlich.