Darüber hinaus würde bei Übertretungen oftmals schon gar keine Rechtshilfe geleistet. Dementgegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei für die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer verantwortlich. Die Verfahrensleitung liege nämlich bei der Beschwerdegegnerin, welche – ohne Zutun des Beschwerdeführers – über Monate hinweg nichts anordnete, wiewohl die gesetzten Fristen abgelaufen gewesen seien. Ausserdem lasse sich ein Verzicht auf die Durchführung eines Rechtshilfeverfahrens nicht damit begründen, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin mit Verzögerungen zu rechnen sei.