Auf die Beschwerde ist somit nur teilweise einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und -verzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).