StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 642; Franz Riklin, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 1 zu Art. 355; Schmid, Kommentar, a.a.O., Art. 355 N. 1). Was das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme anbelangt, besitzt der Beschwerdeführer also ein rechtlich geschütztes Interesse. b) Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). Die zehntägige Beschwerdefrist sowie die Formvorschriften sind eingehalten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b sowie Art. 390 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO).