cc) Die Notwendigkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person ist unbestritten. Die Einvernahme der beschuldigten Person ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 157 Abs. 2 StPO) sowie Teil der Beweisaufnahme (Art. 6, Art. 143 Abs. 4 und 5, Art. 311 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO; Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 717; Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 157 StPO; Schmid, Kommentar, a.a.O., Art. 157 N. 1). Erhebt die beschuldigte Person Einsprache, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Beweise abzunehmen. Dazu gehört die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 355 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 2