Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 3235 und 3238). Das EUeR sieht nicht vor, dass beschuldigte Personen eine Pflicht trifft, einer Vorladung im Ausland Folge zu leisten (vgl. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Aufl., 2009, S. 73). Dementsprechend dürfen vorgeladene Personen weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt werden, wenn sie die Vorladung missachten (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 83).