Hat die beschuldigte Person eine Einsprache erhoben und bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache gemäss Wortlaut von Art. 355 Abs. 2 StPO sodann als zurückgezogen (vgl. aber BGE 6B_152/2013 vom 27.05.2013). Diese im nationalen Recht statuierten Rechtsfolgen können indes aufgrund der Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen infolge eines Auslandbezugs zurückgedrängt werden. Vorliegend bestehen die Berührungspunkte mit dem Ausland darin, dass der Beschwerdeführer slowakischer Staatsbürger ist und in der Slowakei Wohnsitz hat.