Das unentschuldigte Ausbleiben der beschuldigten Person kann für diese ungünstige Rechtsfolgen nach sich ziehen. In einem solchen Fall kann sie mit einer Ordnungsbusse bestraft werden und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Einsprache erhoben und bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache gemäss Wortlaut von Art. 355 Abs. 2 StPO sodann als zurückgezogen (vgl. aber BGE 6B_152/2013 vom 27.05.2013).