Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 382 N. 2). aa) Die anberaumte Einvernahme konnte infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Davon konnte aufgrund der Beschwerdeführung ausgegangen werden. Jedoch hat derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird, grundsätzlich der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO; Stefan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 103 f.). Das unentschuldigte Ausbleiben der beschuldigten Person kann für diese ungünstige Rechtsfolgen nach sich ziehen.