a) Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels erzielen könnte (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1559). Angestrebt wird eine günstigere Entscheidung (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 96 N. 18). Im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt der Beschwerde noch vorhanden sein, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres der Fall ist (BGE 103 IV 117 f. 1a; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.12.2012, OG BI 12 11, E. 1b; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art.