Patrick Guidon, a.a.O., N. 101 und 106), soweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Damit der Beschwerdeführer die fraglichen Verfügungen anfechten kann, muss er durch diese beschwert sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N. 18). Darauf ist näher einzugehen.