Damit kann das Fernbleiben der beschuldigten Person dieser nicht zum Nachteil gereichen. Wenn die Vorladung misslingt, ist es indessen möglich, auf dem Wege der Rechtshilfe die Einvernahme zu veranlassen. Die Einvernahme der beschuldigten Person ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs sowie Teil der Beweisaufnahme. Die Verfahrensleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Beweiserhebungen innert nützlicher Frist ergehen. Ist dem nicht so, darf die rechtshilfeweise Einvernahme der beschuldigten Person nicht mit der Begründung verwehrt werden, es drohe der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.