Strafprozessordnung. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR. Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 205 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Einvernahme der beschuldigten Person. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Das EUeR sieht aber nicht vor, dass beschuldigte Personen eine Pflicht trifft, einer Vorladung im Ausland Folge zu leisten. Daher ist eine ausländische beschuldigte Person nicht verpflichtet, einer Vorladung zur Einvernahme in der Schweiz Folge zu leisten. Damit kann das Fernbleiben der beschuldigten Person dieser nicht zum Nachteil gereichen.